Energy labelling - FAQ

Um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten und eine Überprüfung seitens der zuständigen Behörden zu ermöglichen, müssen sich sämtliche Unterlagen, also die Produktunterlagen des Herstellers, die EPREL-Erklärung, das Energielabel, die CE-Erklärung, der Kundenauftrag und die zugehörigen Rechnungen auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem das Gerät in Verkehr gebracht wird. Diese Dokumentation muss alle Komponenten und Zubehörteile beinhalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gerät in Verkehr gebracht wird, einen Einfluss auf seinen Energie-Effizienz-Index haben.

Die Veränderungen, die nach dem Inverkehrbringen an dem Produkt vorgenommen werden, haben auf das Energielabel, das ursprünglich vom Hersteller mitgeliefert wurde, keinen Einfluss.

In den europäischen Rechtsvorschriften zum Ökodesign und zum Energielabel wird keinerlei technische Lösung oder Ausrüstung vorgeschrieben. In der Ökodesign-Verordnung werden jedoch die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz festgelegt. Dadurch erfolgt auch die Auswahl der Produkte nach Gesichtspunkten der Energieeffizienz. Die Energielabel auf den Geräten werden außerdem dazu führen, dass die effizientesten Produkte mit der besten Energieklasse auf dem Markt am stärksten nachgefragt werden. Dies wird der wichtigste Innovationstreiber sein.

Das Energielabel muss überall dort, wo ein potenzieller Käufer den Kauf des Geräts in Betracht zieht, deutlich sichtbar angebracht werden, also an allen Verkaufsstellen wie Ausstellungsräumen, Messen, Online-Verkaufsstellen usw.

Eine genaue Position für das Label ist nicht vorgeschrieben, aber es muss für die Kunden jederzeit gut erkennbar sein.

Für die Lebensmittelhändler besteht keinerlei Verpflichtung, das Energielabel in ihren POS anzubringen.

Der QR-Code führt zu den Produktinformationen und dem Energielabel in der EPREL-Produktdatenbank.

Ja, mit Glykol betriebene Kühlmöbel sind nicht von der Verordnung ausgenommen und benötigen daher ein Energielabel.

Im Sinne einer einheitlichen Regelung innerhalb der Union ist mit dem Begriff "Inverkehrbringen" der Zeitpunkt gemeint, zu dem ein Produkt erstmals in der Europäischen Union erhältlich ist. Dabei ist der Vorgang selbst dem Hersteller oder Importeur vorbehalten: Diese sind die einzigen Wirtschaftsakteure, die Produkte in den Verkehr bringen.

Wenn ein Hersteller oder Importeur ein Produkt zum ersten Mal an einen Händler oder Endverbraucher liefert, wird dieser Vorgang rechtlich gesehen immer als "Inverkehrbringen" bezeichnet. Jeder nachfolgende Vorgang, z. B. von Händler zu Händler oder von Händler zu Endverbraucher, wird als "Bereitstellung" bezeichnet. Für unsere Produkte bedeutet der Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Zeitpunkt, an dem das Eigentum auf den Kunden übergeht, also im Allgemeinen das Rechnungsdatum.

Unter Berücksichtigung der in den Verordnungen festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen, die für den Lieferanten gelten, muss jedes Produkt, das sich in seinen grundlegenden Eigenschaften wie der Temperaturklasse, dem Verhältnis von TDA/Volumen oder seinem Energieverbrauch von einem anderen Produkt unterscheidet, individuell gekennzeichnet sein.

Im Eurovent-Leitfaden zur Auslegung der Verordnung wurde jedoch auch der "Cluster"-Ansatz eingeführt. Dabei wird eine bestimmte Gruppe an Kühlmöbeln im Hinblick auf die Ziele von Ökodesign, Energiekennzeichnung und EPREL als ein Modell definiert. Innerhalb gewisser Grenzen können die Hersteller also verschiedene Geräte unter einem Modell zusammenfassen, bei diesem Modell wird dann der höchsten EEI (also der schlechteste Wert) der aufgeführten Gerätegruppe angegeben.

Ja, die von der Kommission erlassene Verordnung (EU) 2021/340 vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der erlassenen Verordnung (EU) 2019/2018 (Energiekennzeichnung) und die Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2024 (Ökodesign) wurden am 26. Februar 2021 veröffentlicht und enthalten, wie von Eurovent PG-RDC vorgeschlagen, die Koeffizienten für die Temperaturklasse 3M0.

Alle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion , die ab dem 1. März 2021 auf dem Europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, müssen ein Energielabel aufweisen, unabhängig von ihrem Produktionsdatum.

Das Energielabel muss überall dort, wo ein potenzieller Käufer den Kauf des Geräts in Betracht zieht (Point of Sale), deutlich sichtbar angebracht werden, also an allen Verkaufsstellen wie Ausstellungsräumen, Messen, Online-Verkaufsstellen usw. Im Gegensatz hierzu gibt es keinerlei Verpflichtung für die Lebensmittelhändler, das Energielabel in Ihren Supermärkten anzubringen.

Energy- Labelling-refrigerating-appliances-FAQ

(Bei dieser Frage ging es um das Label für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, ausgenommen den Getränkekühlern und den Speiseeis-Gefriermaschinen)
Der Punkt VII gibt bei den Verkaufsmaschinen mit Kühlfunktion die Summe der Nettorauminhalte aller Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen an, ausgedrückt in Litern (l) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet. Bei allen übrigen Kühlmöbeln ist damit die Summe aller Auslageflächen (TDA) mit Kühlbetriebstemperaturen gemeint, ausgedrückt in Quadratmetern (m²) und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Piktogramm IX ist für alle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion die Angabe der Summe aller Auslageflächen mit Gefrierbetriebstemperaturen, ausgedrückt in Quadratmetern (m²) und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Bei Verkaufsmaschinen mit Gefrierbetriebstemperatur entfallen das Piktogramm und die entsprechenden Angaben, denn diese Geräte sind von der Energiekennzeichnungspflicht ausgenommen.